Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Mindestanforderungen an das verbindliche Rahmencurriculum und
den verbindlichen Rahmenausbildungsplan, Lehrformate

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt ein verbindliches Rahmencurriculum gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Opera­tionstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, das insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und des virtuellen und elektronischen Lernens (E‑Learning) nach § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung; diese Lehrformate dürfen nicht mehr als 25 Prozent des Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung betragen.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium kann einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erlassen, der insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik, Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie, Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie, Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sowie

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und des E‑Learnings nach § 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; diese Lehrformate dürfen nicht mehr als 25 Prozent des festgelegten Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes und gemäß der Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung betragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2023 (GV. NRW. S. 975).