Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 6 (Fn 5)
Übertragene Aufgaben
Der Rechnungsprüfung werden weiterhin übertragen:
1. das Recht zur Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die
Finanzbuchhaltung des Landschaftsverbandes Rheinland und an die
Finanzbuchhaltungen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt
die Leitung der Rechnungsprüfung (sachlich und zeitlich beschränkte
Visakontrolle),
2. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des
Landschaftsverbandes Rheinland ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,
3. die Prüfung der Dienststellen des Landschaftsverbandes Rheinland auf
Zielerreichung, Wirkung der eingesetzten Ressourcen, Rechtmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der
Verwaltungsgeschäfte,
4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der
Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung der Sondervermögen mit
abzustellen ist,
5. die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes Rheinland als
Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen
Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich
der Landschaftsverband Rheinland bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines
Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
6. die Prüfung der Handvorschüsse der Dienststellen am Standort Köln-Deutz,
7. die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln durch den Landschaftsverband
Rheinland und die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes, soweit die
Fördermittelgeberin/der Fördermittelgeber die Prüfung durch eine unabhängige
Prüfungseinrichtung verlangt,
8. Durchführung von Beratungen zu prüfungsrelevanten Themen, Beteiligung an
rechnungslegungsrelevanten sowie an anderen wesentlichen Projekten des
Landschaftsverbandes Rheinland und Prüfungen für Dritte, soweit die
Durchführung dieser Aufgaben die Erledigung der Prüfungsgeschäfte nicht
gefährdet.
GV. NRW. 2001 S. 750 (S. 814 Doppelveröffentlichung); geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. |
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SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |
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§§ 1 bis 10 neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§§ 11 und 14 neu eingefügt durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13.6.2008. |
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§§ 12 (alt 11), 13 (alt 12), 15 (alt 13), 16 (alt 14), 17 (alt 15) und 18 (alt 16) umbenannt und neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§ 19 (alt 17) umbenannt und Überschrift geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§ 18 Abs. 4 und 5 neu gefasst durch SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. Außerdem wurde in der gesamten Satzung für „Direktor“ die Paarformel eingeführt. |