Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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§ 12 (Fn 7)
Arbeitsgrundlagen
(1) Der Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, die den
Organisationsaufbau, die wesentlichen Geschäftsprozesse und die Aufgabeninhalte
des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, sowie die hierzu geführten
Verzeichnisse, unverzüglich zuzuleiten.
Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften und Verfügungen, die
Auswirkungen auf die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des
Landschaftsverbandes Rheinland haben, aber auch alle übrigen Unterlagen, die
die Rechnungsprüfung als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Organisations-,
Stellen- und Geschäftsverteilungspläne, wichtige Verträge, Entgelttarife,
Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Richtsätze, ADV-Dokumentationen,
Produktbeschreibungen, Geschäftsprozessbeschreibungen, Beschreibungen zur
Festlegung korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche einschließlich etwaiger
Personal- und Aufgabenrotationspläne, betriebswirtschaftliche
Kennzahlensammlungen usw.).
Soweit die der Rechnungsprüfung zuzuleitenden Arbeitsgrundlagen elektronisch
gesammelt werden und hierauf keine allgemeine Zugriffsmöglichkeit besteht, ist
die Rechnungsprüfung hiervon in Kenntnis zu setzen; der Rechnungsprüfung ist
auf Antrag ein entsprechender Lesezugriff auf diese ADV-Fundstellen zu erteilen.
(2) Zur Erfüllung der gesetzlichen DV-Prüfungsaufgaben sind der Rechnungsprüfung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Programmänderungen.
(3) Der Rechnungsprüfung sind ferner
1. die Vorlagen für die Tagungen der Landschaftsversammlung Rheinland und die
Vorlagen für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
2. die Sitzungsniederschriften der Landschaftsversammlung Rheinland, des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
3. die Zwischen- und Jahresabschlüsse der Sondervermögen einschließlich der
Geschäftsberichte und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer zu übersenden.
Der Rechnungsprüfung ist des Weiteren ein uneingeschränkter Lesezugriff auf
das gesamte Informationssystem der Landschaftsversammlung, also auch auf den nichtöffentlichen
Teil, zu gewähren.
(4) Die Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller
rechnungslegungsrelevanten sowie der sonstigen wesentlichen Projekte des
Landschaftsverbandes Rheinland frühzeitig zu unterrichten.
(5) Der Rechnungsprüfung sind Prüfungsberichte und Schreiben externer
Prüfungsorgane (Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, staatliche
Rechnungsprüfungsämter, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzämter, Krankenkassen,
Wirtschaftsprüfer usw.) sowie die Antworten der Verwaltung hierauf unverzüglich
zuzuleiten.
GV. NRW. 2001 S. 750 (S. 814 Doppelveröffentlichung); geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. |
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SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |
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§§ 1 bis 10 neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§§ 11 und 14 neu eingefügt durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13.6.2008. |
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§§ 12 (alt 11), 13 (alt 12), 15 (alt 13), 16 (alt 14), 17 (alt 15) und 18 (alt 16) umbenannt und neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§ 19 (alt 17) umbenannt und Überschrift geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§ 18 Abs. 4 und 5 neu gefasst durch SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. Außerdem wurde in der gesamten Satzung für „Direktor“ die Paarformel eingeführt. |