Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern zusammen, die von den Gewährträgern entsandt werden, und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Die Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder, die verhältnismäßige Zusammensetzung der von den Gewährträgern entsandten Mitgliedergruppe, die Auswahl der Arbeitnehmervertreter sowie die innere Organisation des Verwaltungsrats werden durch die Satzung geregelt.

(2) Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

1. die Anstellung, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses, ausgenommen die Verwendung des Jahresüberschusses,

3. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Rechnungsabschluss,

4. die Bildung von Beiräten.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für:

1. die Feststellung des Wirtschaftsplanes,

2. die Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und Beteiligungen, sofern nicht der Wert einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

4. die Aufnahme von Darlehen.

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen, soweit die Satzung dies zulässt, einzelne Aufgaben übertragen.

(5) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284).

Fn 2

§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.