Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Aufsicht

(1) Die Anstalten unterstehen der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalten unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates teilnehmen, insbesondere die Einberufung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen. Die durch die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten tragen die Anstalten.

(3) Erfüllen die Anstalten die ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht und kommen sie auch der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nicht fristgerecht nach, so kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche selbst oder durch einen Beauftragten veranlassen. Die dabei entstehenden Kosten tragen die Anstalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284).

Fn 2

§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.