Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Übergangsvorschriften

(1) Die geltenden, aufsichtsbehördlich genehmigten und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten Satzungen der Anstalten behalten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus ihre Gültigkeit, soweit sie § 1 Abs.1 und § 5 Abs.1 dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Die Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284).

Fn 2

§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.