Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg

(1) Sofern an Berufskollegs für Bildungsgänge der Berufsschule, in Klasse 11 der Fachoberschule, der Berufsfachschulen, die zu Berufsabschlüssen nach Landesrecht führen und in Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen, wenn diese in der praxisintegrierten Form durchgeführt werden, Unterrichtstage und -zeiten geändert werden müssen, teilt die Schule dies unverzüglich den Ausbildungsbetrieben, den Trägern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, der Agentur für Arbeit oder den Arbeitgebern sowie den sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe mit.

(2) Die Verantwortung der Eltern für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht erstreckt sich im Berufskolleg auch auf die Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Schule informiert auch sie über die Organisation des Distanzunterrichts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1010).