Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
2 / 4 |
§ 2
Durchführung der Vereinigung der Anstalten
(1) Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.
(2) Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 790. |