Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

3 / 10

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Behörden können auf der Grundlage und im Rahmen dieser Vereinbarung weitere Absprachen über die Zusammenarbeit treffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.