Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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Artikel 9
Beide Seiten erklären sich damit einverstanden, dass das Bundesministerium der Finanzen dieser Vereinbarung durch einseitige Erklärung beitreten kann.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 796. |