Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Befähigungsbericht

Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Unterweisung bei der Kreisordnungsbehörde hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu erstellen, diesen der oder dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Erklärt sich die oder der Auszubildende mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die oder der Auszubildende erhält eine Durchschrift.

Teil 3
Theoretischer Unterricht

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).