Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine praktische und eine mündliche Prüfung.

(2) In der praktischen Prüfung hat die zu prüfende Person eine Betriebskontrolle unter Aufsicht von zwei amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten ordnungsgemäß durchzuführen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Sollte die zweite Person nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein, muss diese vom Prüfungsausschuss beauftragt sein. Die Dauer der Betriebskontrolle soll etwa 45 Minuten betragen. Die zu prüfende Person hat anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Unter Berücksichtigung der von den Aufsicht führenden Personen für die Betriebskontrolle vorgeschlagenen Note legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Note fest.

(3) Die mündliche Prüfung findet nach der praktischen Prüfung statt. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens drei Personen gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfungszeit pro Person in der Regel 20 Minuten betragen soll.

(4) Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).