Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

20 / 27

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist die zu prüfende Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Bricht die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat die zu prüfende Person den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis von Gründen, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(4) Über Gründe, die die zu prüfende Person zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).