Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die geprüften Personen vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Die Ausbildungszeit wird bei einer Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.

Teil 5
Ausbildungsergebnis

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).