Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie die nach § 22 Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtnote der Ausbildung fest.

(2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtnote mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss teilt der geprüften Person am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).