Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Auskunftsrecht

Das LWL-Rechnungsprüfungsamt kann von den seiner Prüfung unterliegen den Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft sowie die Vorlage und Aushändigung von Dateien, Datenträgern, Akten, Schriftstücken, Büchern und sonstigen Unterlagen verlangen. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen/die Prüfer dürfen alle Grundstücke, Baustellen und Räume betreten, Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Die Dienststellen und Einrichtungen haben die Prüferinnen/die Prüfer zu unterstützen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 814; geändert durch SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 8. Mai 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 7. Dezember 2001.