Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

11 / 12

§ 11
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes leitet den von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellten und von ihr/ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem LWL-Rechnungsprüfungsamt zu.

(2) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und legt seinen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses dem Rechnungsprüfungsausschuss und den übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung sowie der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes vor.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät diesen Bericht, fasst das Ergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen und legt seinen Prüfungsbericht mit dem Bestätigungsvermerk der Landschaftsversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss, die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 814; geändert durch SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 8. Mai 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 7. Dezember 2001.