Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2

(1) Das Studentenwerk Essen-Duisburg bildet bis zum 1. Oktober 2002 den neuen Verwaltungsrat und anschließend den Verwaltungsausschuss.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahl des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses nehmen die bisherigen Verwaltungsausschussmitglieder des Studentenwerks Duisburg und des Studentenwerks Essen gemeinsam ihre Aufgaben als Übergangsverwaltungsrat sowie als Übergangsverwaltungsausschuss des Studentenwerks Essen-Duisburg wahr.

(3) Vorsitzender des Übergangsverwaltungsrats und des Übergangsverwaltungsausschusses ist der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Essen, sein Stellvertreter der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Duisburg.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 856.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Art. II - Änderungen der Zuständigkeit der Studentenwerke - eingearbeitet!