Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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Artikel 1
Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle
Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG -) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden "Zentrale Koordinierungsstelle" genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen.
GV. NRW. S. 651; in Kraft getreten am 1. September 2001. |
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GV. NRW. S. 744. |