Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 3
Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder

Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651; in Kraft getreten am 1. September 2001.

Fn 2

GV. NRW. S. 744.