Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3

(1) Als Ersatz eines Verdienstausfalls, der den beruflich selbständigen Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entsteht, wird mindestens ein Regelstundensatz von 20 € je angefangene Stunde, höchstens für zehn Stunden je Tag, gezahlt. Eine Zahlung entfällt, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind (§§ 34 Abs. 3, 12 Abs. 3 Satz 4 FSHG).

(2) Sofern auf Antrag an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde gezahlt wird, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, darf ein Höchstbetrag von 30 € je angefangene Stunde nicht überschritten werden. Die Verdienstausfallpauschale darf höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden (§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 5 und 6 FSHG).

Fußnoten:

Fn 1

GV NRW. S. 52; geändert durch Artikel 45 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 213.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 45 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 6 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 4

§ 2 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 6 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.