Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 25
Allgemeine Ausgleichsrücklage
und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen sind gemäß § 37 Abs. 2 WDR-Gesetz zu bilden.

(2) Die Allgemeine Ausgleichsrücklage soll unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, um den Haushaltsausgleich weitgehend sicherzustellen.

(3) Sonderrücklagen sind zur finanziellen Vorsorge insbesondere für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen zu bilden, deren Realisierung über den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans hinausgeht. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

(4) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.