Historische SGV. NRW.
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§ 42
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:
Aktivseite:
A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
II.
Sachanlagen
III.
Finanzanlagen
B.
Programmvermögen
I.
Hörfunk
II.
Fernsehen
C.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III.
Wertpapiere
IV.
Flüssige Mittel
D.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite:
A.
Eigenkapital
davon:
Allgemeine Ausgleichsrücklage
Sonderrücklagen
Haushaltsreste
B.
Rückstellungen
C.
Haushaltsreste/Betriebshaushalt
D.
Verbindlichkeiten
E.
Rechnungsabgrenzungsposten
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |