Historische SGV. NRW.

48 / 50

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 48
Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung,
Vorlagefrist

(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts hat der WDR eine auf seine Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung zu führen. Die Kostenrechnung hat die interne Betriebssteuerung zu unterstützen und die Beurteilung der Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit zu erläutern.

Die Kostenrechnung hat zu enthalten:

1. Die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,
2. die Kosten der aufgrund der Aufgaben und der Struktur des WDR notwendigen Kostenstellen,
3. die zur Erfassung der direkt einzelnen Produktionen zuzurechnenden Kosten erforderlichen Kostenträger.

(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

(3) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat die Kostenrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr mit dem Jahresabschluss und dem Geschäftsbericht möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vor.

Abschnitt XII

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.