Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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§ 6
Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2004, gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
Fn 1 | GV. NRW. 2002 S. 89. |