Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394).

 

§ 3
Vorwegabzug, Voraberhöhung

(1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2023 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 11 716 000 Euro abgezogen.

(2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 215 400 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes an der Umsatzsteuer im Jahr 2023 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1110).
Außer Kraft getreten durch GFG 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394).