Historische SGV. NRW.
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§ 18
Auflösung der PROVINZIAL
Im Falle der Auflösung der PROVINZIAL ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.
GV. NRW. 2002 S. 125. Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002. |