Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 18.3.2005 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 2 (Fn 4)
Wöchentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1. Grundschule

28

2. Hauptschule

28

3. Realschule

28

4. Gymnasium

25,5

5. Gesamtschule

25,5

6. Berufskolleg

25,5

7. Sonderschule

27,5

8. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

25

b) Abendgymnasium

22

c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

22

9. Studienkolleg für ausländische Studierende

22.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 7 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.

(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,

1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 1 Stunde,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 0,5 Stunden,

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben.

(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von

1. 50 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 2 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1 Stunde,

2. 70 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden,

3. 90 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 4 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 3 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 2 Stunden.

Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden. Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.

(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Abs. 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1) verfügen:

Primarstufe:

Grundschule

0,2

Sekundarstufe I:

Hauptschule

0,6

Realschule

0,5

Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)

0,5

Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10)

0,5

Sekundarstufe II:

Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13)

1,2

Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13)

1,2

Berufskolleg:

Berufsschule(einschl. Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und Berufsgrundschuljahr)


0,5

Fachschule

1

Berufsfachschule, Fachoberschule

1,2

Sonderschule (alle Typen)

0,4

Weiterbildungskolleg

1

Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.

(6) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium fest.

(7) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als zwei Stunden verringert wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 148; geändert durch VO v. 23.1.2003 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. August 2003; Art. 6 des Gesetzes vom 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Februar 2004; VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108, ber. S. 143), in Kraft getreten am 1. August 2004.

Aufgehoben durch VO v. 18.3.2005 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 28. Mai 2002.

Fn 4

§§ 1, 2, 9, 11 zuletzt geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 5

§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 6

§ 10 zuletzt geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 7

§ 13 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004; Abs. 3 angefügt durch Art. 6 des Gesetzes vom 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 8

§ 8 (Anlage 1a) zuletzt geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 9

§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 10

§ 4 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.