Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von den zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 153