Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in Arnsberg unter Anwendung des im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts, soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 169.