Historische SGV. NRW.
2 / 4 |
§ 2
Ernennung des ersten Präsidenten
der Gemeindeprüfungsanstalt
Der erste Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt wird im Einvernehmen mit dem Gründungsverwaltungsrat von der Landesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ernannt.
GV. NRW. 2002 S. 160. |
|
In Kraft getreten am 30. Mai 2002. |