Historische SGV. NRW.

3 / 10

Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Beihilfefähige Maßnahmen

(1) Aufgrund des nach § 6 erstellten Plans sind förderfähig:

1. Vergrößerung der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung auf Flächen in Flach- und Steillagen,

2. Rodung von Zwischenzeilen in Flach- und Steillagen,

3. Rebsortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung oder unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten auf Flächen in Flach- und Steillagen,

4. Umstellung auf Vertikoerziehung in Flach- und Steillagen.

(2) Nicht gefördert werden:

1. die Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken,

2. die Rodung und Anpflanzung von Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A. hergestellt werden darf,

3. die Anpflanzung von Rebflächen, die außerhalb des geschlossenen Rebgeländes liegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177;
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2125

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002