Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Mindestparzellengröße

(1) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die Mindestgröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Weinverordnung fünf Ar nicht unterschreiten. Diese Mindestgröße gilt für Parzellen in Flach- und Steillagen. Unter Flachlagen sind Rebparzellen mit einer Hangneigung bis zu 30% zu verstehen. Steillagen müssen eine Hangneigung von mehr als 30% aufweisen.

(2) Die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 gilt auch dann als erreicht, wenn der Erzeuger mehrere räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet (Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 erreichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177;
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2125

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002