Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Beihilfe für die Erzeuger des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein (Siebengebirge) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter in Bonn.

(2) Der Antrag ist bis zu dem durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Plan nach § 6 festgesetzten Zeitpunkt beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten in Bonn zu stellen, bei dem auch der Antrag erhältlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177;
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2125

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002