Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 6
Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen

1. Ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine entsprechende Urkunde,
3. Nachweise der Voraussetzungen nach § 5,
4. für Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Sonderregelung nach § 15 der Nachweis der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger oder eine Bescheinigung der Kranken- oder Kinderkrankenpflegeschule, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber im letzten Ausbildungsjahr befindet,
5. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre Dienststelle ein. Diese bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nr. 2 und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nachzuweisen sind, sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Lehranstalt.

2. Abschnitt
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 259.

Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.