Historische SGV. NRW.
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§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Lehranstalt abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Lehranstalt abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des Prüflings entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Prüfung abgenommen werden soll.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Bezirksregierung als vorsitzendes Mitglied,
2. der Leitung der Lehranstalt,
3. einer oder einem an der Lehranstalt als Lehrkraft tätigen staatlich
geprüften Desinfektorin oder Desinfektor,
4. einer an der Lehranstalt tätigen ärztlichen Lehrkraft.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Die Bezirksregierung bestellt das vorsitzende Mitglied und die Vertretung sowie auf Vorschlag der Leitung der Lehranstalt die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretung.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder deren Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zu Beginn der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
GV. NRW. 2002 S. 259. Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005. |
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GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002. |