Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 8
Einteilung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der Lehranstalt aus und bewahrt sie in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Lehranstalt den Zeitpunkt der Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Prüflinge.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 259.

Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.