Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 10
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3 = befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 259.

Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.