Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 12
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt es den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden

(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsteil die Note "ungenügend". Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.

(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 259.

Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.