Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 16
Fortbildung

(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Lehranstalten teilzunehmen.

(2) Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse, insbesondere unter Einbeziehung von umweltschädlichen, toxikologischen und ökologischen Einflüssen.

(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.

(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt der Bezirksregierung.

4. Abschnitt
Staatliche Anerkennung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 259.

Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.