Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 17
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

(1) Als Desinfektorin oder Desinfektor ist von der Bezirksregierung auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und keine Gründe vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergeben.

(2) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet die Bezirksregierung.

(4) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt.

5. Abschnitt
§ 18
Übergangsregelung

(1) Eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beenden.

(2) Eine in Nordrhein-Westfalen erteilte staatliche Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor gilt weiter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 259.

Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.