Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23 (Fn 5)
Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich

(1) Durch die Leistungsbewertung auf der Grundlage der Leistungsnachweise wird festgestellt, ob die Kollegiatinnen und Kollegiaten die Leistungsanforderungen eines Kurses erfüllt haben.

(2) Grundsätzlich werden Leistungsnachweise und Kursergebnisse als ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" bewertet; Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3, die in die Gesamtqualifikation eingehen oder gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife herangezogen werden, werden in einem Punktsystem gemäß Absatz 6 benotet. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten legen zu Beginn eines jeden Semesters fest, welche der insgesamt zu erbringenden Leistungsnachweise eines Kurses als benotete Leistungsnachweise in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(3) Die Anforderungen an die Leistungsnachweise sind durch die Ziele des Kurses oder Projektes inhaltlich begründet und bestimmt. Die Ziele werden in der Planungsphase jeder Veranstaltung unter Beachtung der curricularen Vorgaben verbindlich festgelegt. Die abschließende Entscheidung trifft diejenige Person, die die Veranstaltung verantwortlich leitet.

(4) Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen, wenn sie die curricular für die jeweilige Veranstaltung festgelegten oder bei nicht vorhandenen curricularen Festlegungen die in der Planungsphase vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die Lernenden haben Anspruch auf eine an den Anforderungen orientierte differenzierte, bei schriftlichen Leistungen auch schriftliche Rückmeldung zu den erbrachten Leistungen.

(5) Abgesehen von Klausuren können schriftliche Leistungsnachweise, die den Leistungsanforderungen nicht oder nur mit Einschränkungen (schwach ausreichend gemäß Absatz 6) entsprechen, den Kollegiatinnen und Kollegiaten unter Hinweis auf die Mängel zur einmaligen Überarbeitung innerhalb des Semesters zurückgegeben werden.

(6) Die in benoteten Leistungsnachweisen und die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen der Kollegiatinnen und Kollegiaten werden in Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG gegebenenfalls mit Tendenz bewertet und in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

(Reihenfolge der Darstellung: Note/Punkte nach Notentendenz/Notendefinition)

sehr gut
(15 - 13 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

Gut
(1 - 10 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

Befriedigend
(9 - 7 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

Ausreichend
(6 - 5 Punkte)
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.

schwach ausreichend
(4 Punkte)
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

mangelhaft
(3 Punkte - 1 Punkt)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

Ungenügend
(0 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 26, 43 nicht erreicht werden.

(7) Die benoteten Leistungsnachweise werden jeweils bis zum Ende der vierten Kurswoche verbindlich von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten festgelegt. Sie müssen spätestens drei Wochen vor Kursende vorliegen und bis Ende des Kurshalbjahres korrigiert sein.

(8) Mit null Punkten beurteilte Leistungen gelten als nicht erbracht.

(9) Die Lehrenden sind verpflichtet, die Kollegiatinnen und Kollegiaten zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise zu informieren. Etwa in der Mitte des Semesters unterrichtet die Lehrkraft die Kollegiatinnen und Kollegiaten über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Ergebnisse der benoteten Leistungsnachweise im letzten Semester werden vor der Zulassung zur Abiturprüfung bekannt gegeben.

(10) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Kollegiatin oder eine Kollegiat einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Kurs aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu beurteilen, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Absatz 5 SchulG).

(11) Bei einem Täuschungsversuch

1. kann der Kollegiatin oder dem Kollegiaten aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, oder

3. kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

(12) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Kollegiatin oder eines Kollegiaten erfordert, kann die Leiterin oder der Leiter des Oberstufen-Kollegs Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Leiterin oder des Leiters des Oberstufen-Kollegs die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 268; geändert durch Art. 4 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Artikel 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 6 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008; Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010 und am 26. Juli 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018; Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1 Dezember 2021; Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 2

Überschrift geändert durch Art. 4 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 3

Eingangsformel zuletzt geändert durch Art. 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 4

§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010.

Fn 5

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010.

Fn 6

§ 33 geändert durch Art. 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010.

Fn 8

§ 17 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 9

§ 17: Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. 

Fn 10

§ 47 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010.

Fn 11

§§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010.

Fn 12

§ 39 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 13

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 14

§§ 46a bis 46f eingefügt durch Artikel der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; §§ 46a bis 46c, 46e unf 46f geändert sowie § 46d neu gefasst durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; §§ 46a bis 46f aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 15

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.