Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Kapitalerhöhung

1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden das Stammkapital und die Kapitalrücklage der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum teilweisen Ausgleich der durch die Abspaltung gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 1 und Artikel 2 § 1 Abs. 1 eingetretenen Vermögensminderung gegen Bareinlage erhöht. 2Die auf das Stammkapital und die Kapitalrücklage zu leistende Einlage übernimmt die Landesbank Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284).