Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen und in den entsprechenden Studiengängen an den Universitäten wird durch ein im Land Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs nachgewiesen. § 23 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst bleibt unberührt.
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |