Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 5

(1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht berechtigt zum Studium gemäß § 1 die nach der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die

1.in Nordrhein-Westfalen an

a) einem Gymnasium,

b) einer Gesamtschule oder

c) einer Berufsfachschule des Berufskollegs

erworben wurde

2. außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurde, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife besteht.

(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 muss vor der Erfüllung der weiteren Bedingung nach Absatz 1 erworben worden sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 312.
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002.