Historische SGV. NRW.

6 / 14

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 6

(1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung berechtigt zum Studium gemäß § 1

1. die nach der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe auf dem Zeugnis bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die in Nordrhein-Westfalen an

a) einem Gymnasium,

b) einer Gesamtschule oder

c) einer Berufsfachschule des Berufskollegs

erworben wurde,

2. die nach der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe auf dem Zeugnis bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurde, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) besteht,

3. die in Nordrhein-Westfalen auf dem Abgangszeugnis einer Waldorfschule bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil),

4. die auf einem Zeugnis des Kollegs für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern in Nordrhein-Westfalen bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil),

5. die mit dem Abgangszeugnis des Oberstufen-Kollegs Bielefeld in Nordrhein-Westfalen nachgewiesene Fachhochschulreife (schulischer Teil),

6. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife, das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt; § 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 muss vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen nach Absatz 1 erworben worden sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 312.
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002.