Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 7

In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung berechtigen zum Studium gemäß § 1

1. das in Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife des Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg),

2. das außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife des Abendgymnasiums und des Kollegs, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) besteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 312.
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002.