Historische SGV. NRW.
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§ 8
Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse der Fachhochschulreife, die Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) entsprechen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium als Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sind.
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |