Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 11

(1) Zum Studium der Fachrichtung Design ist auch ohne Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt, wer eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweist.

(2) Die Feststellung über die besondere künstlerisch-gestalterische Begabung trifft die Fachhochschule.

(3) Der Nachweis der den Anforderungen der Fachhochschule entsprechenden Allgemeinbildung wird durch eine Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in einem der Fächer Politik/Gesellschaftslehre oder Wirtschaftslehre erbracht. Für die Prüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen der allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 312.
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002.