Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 12

(1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Nachweise der Fachhochschulreife, die bisher im Land Nordrhein-Westfalen anerkannt waren, berechtigen weiterhin zum Studium gemäß § 1. Soweit es sich dabei um den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife handelt, können die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 auch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfüllt werden.

(2) Soweit mit dem Abschluss der zweijährigen Höheren Handelsschule, Schwerpunkt Bürowirtschaft, die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht erworben wurde, kann das fehlende naturwissenschaftliche Fach entweder im Rahmen eines Fachhochschulreife-Lehrganges nach § 6 Weiterbildungsgesetz an einer Einrichtung der Weiterbildung oder im Rahmen des Telekollegs II nachgeholt werden. Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellt in diesem Fall die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 312.
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002.